Der Religionsunterricht ist das zentrale evangelische Angebot für Kinder und Jugendliche, um mit christlichen Inhalten bekannt und vertraut zu werden. Im Religionsunterricht werden sie in die Weltsicht des christlichen Glaubens eingeführt und auf ihrem Weg zur Selbstfindung begleitet.
„Der Religionsunterricht hat entscheidende Bedeutung für den Auftrag unserer Kirche zur religiösen Erziehung und Bildung. Er liegt im Interesse des demokratischen Staates, der auf die Kommunikation grundlegender Werte der Freiheit und Verantwortung angewiesen ist. Deshalb ist der Religionsunterricht wertvoll für Kirche und Gesellschaft insgesamt“, so Oberkirchenrat i.R. Helmut Hofmann, der im Landeskirchenamt u.a. für den Religionsunterricht zuständig war.
In Deutschland ist der Religionsunterricht im Grundgesetz Art. 7 Abs. 2 wie auch in den Artikeln der Länderverfassungen als einziges Schulfach rechtlich verankert. Somit ist der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ordentliches Lernfach und nach Konfessionen getrennt zu vermitteln. Nach Art. 7 Abs. 2 entscheiden die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht.
Der evangelische Religionsunterricht ist gekennzeichnet durch seine Offenheit gegenüber allen Schülerinnen und Schüler, auch wenn diese nicht der evangelischen Konfession zugehören.
Für bekenntnislose Schüler oder für Schüler, für deren Bekentnis der Religionsunterricht nicht als ordentliches Lehrfach eingerichtet ist, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Teilnahme am Evangelischen Religionsunterricht zu stellen.
Hier kann solch ein Antrag herunter geladen werden.
Antrag für alle Schularten außer den beruflichen Schularten
Antrag nur für berufliche Schulen
Der Religionsuntericht ist eine Angelegenheit, die gemeinsam von Staat und Kirche bestritten und verantwortet wird. Während der Staat etwa für die Sach- und Personalkosten des Religionsunterrichts aufkommt, wird der Religionsunterricht unter den Gegebenheiten und Bedingungen der Schule abgehalten.